In welchen Fällen benötigt eine Sicherstellungsassistenz einen eigenen eHBA?
eHBA, Telematikinfrastruktur
Dieser Artikel stammt aus unserer bisherigen FAQ. Wir bringen ihn gerade in Aufbau und Stil des neuen Hilfe-Centers.
Eine Sicherstellungsassistenz benötigt nicht in jedem Fall einen eigenen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Ob sie einen braucht, hängt von ihrem Einsatzbereich und von den Anforderungen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab.
Ein eHBA ist erforderlich, wenn die Sicherstellungsassistenz
- selbst elektronische Arztbriefe versendet oder empfängt (z. B. über KIM),
- elektronische Dokumente signiert (z. B. die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) oder das E-Rezept),
- eigenständig medizinische Leistungen dokumentiert und abrechnet, insbesondere unter einer eigenen lebenslangen Arztnummer (LANR).
Ein eHBA ist nicht erforderlich, wenn
- die Sicherstellungsassistenz ausschließlich unter der Aufsicht und der LANR der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes arbeitet,
- sie nicht eigenständig elektronisch kommuniziert oder signiert,
- die zuständige KV keinen eigenen eHBA verlangt.
Die Anforderungen können sich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen unterscheiden.
Rechtlicher Hintergrund
§ 32 Ärzte-ZV erlaubt eine Sicherstellungsassistenz unter bestimmten Voraussetzungen. Beispiele sind Elternzeit, die Pflege von Angehörigen oder die Vorbereitung einer Praxisübernahme. Dafür genügt die Approbation. Eine Facharztanerkennung ist nicht in jedem Fall erforderlich, einzelne Kassenärztliche Vereinigungen verlangen sie jedoch.
Wie Sie eine Sicherstellungsassistenz in EPIKUR einrichten, beschreibt Entlastungs- oder Sicherstellungsassistenz einrichten.
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