EPIKURHintergrundaktualisiert am 27.10.2026
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Zugriff auf die ePA 3.0 eines Patienten

Dieser Artikel stammt aus unserer bisherigen FAQ. Wir bringen ihn gerade in Aufbau und Stil des neuen Hilfe-Centers.

Gilt für

Software
EPIKUR
Variante
Einzelplatz und Netzwerk
Lizenz
alle Lizenzen
Version
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Die elektronische Patientenakte (ePA 3.0) stellen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten bereit. EPIKUR greift über die Telematikinfrastruktur auf die ePA zu. Widersprüche Ihrer Patientinnen und Patienten halten Sie in der Patientenakte fest. Die Schritte dazu stehen unter ePA 3.0 in EPIKUR verwenden.

Bereitstellung durch die Krankenkassen

Seit dem 15.01.2025 stellen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten die ePA 3.0 ohne Antrag zur Verfügung. Wer keine ePA wünscht, muss widersprechen.

Die ePA gehört den Patientinnen und Patienten. Über die ePA-App ihrer Krankenkasse verwalten sie Dokumente und Zugriffsberechtigungen selbst. Fragen zur ePA-App beantwortet die jeweilige Krankenkasse.

Zugriff der Praxis

Wenn Sie die eGK stecken, prüft EPIKUR, ob eine ePA vorliegt und bei welchem Anbieter sie liegt. Außerdem prüft EPIKUR, ob die Praxis Zugriff hat. Das Ergebnis zeigt EPIKUR in der Patientenakte an.

Zugriffsdauer

Nach dem Stecken der eGK hat die Praxis standardmäßig 90 Tage Zugriff auf die ePA. In diesem Zeitraum sehen Sie alle Dokumente, die für die Praxis freigegeben sind.

Patientinnen und Patienten können diese Frist ändern, etwa um der Hausärztin dauerhaften Zugriff zu geben. Eine PIN ist für die Freigabe nicht erforderlich. Sie können Dokumente deshalb auch dann in die ePA einstellen, wenn die Person die Praxis bereits verlassen hat.

Privatversicherte

Für den Zugriff auf die ePA von Privatversicherten ist unter anderem die Anwendung „Online-Check-In“ erforderlich. EPIKUR unterstützt den Online-Check-In derzeit nicht.

Kinder und Jugendliche

Gesetzlich versicherte Kinder und Jugendliche erhalten ebenfalls eine ePA. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres entscheiden die Eltern oder die Sorgeberechtigten über die ePA. Ab dem 15. Geburtstag entscheiden die Jugendlichen selbst.

Widerspruch in der Patientenakte festhalten

Patientinnen und Patienten können auch während der Behandlung mündlich widersprechen, dass Dokumente in die ePA hochgeladen werden. Diesen Widerspruch halten Sie in der Patientenakte fest, für alle Dokumente oder für einzelne Dokumente. Wie das geht, lesen Sie unter ePA 3.0 in EPIKUR verwenden.